WORLD
TOURS
Reisevereinbarungen (AGB):
Damit Ihr Urlaub auch zu Ihrer vollen Zufriedenheit
ausfällt, haben wir alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen.
Dazu gehören auch klare rechtliche Regeln, die wir nachstehend
abdrucken. Sie sollten sie unbedingt lesen bevor Sie Ihre Reise
buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen
Reisevertrages.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde WORLD TOURS TRAVEL CONSULT, (nachstehend WTTC genannt), den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. WTTC handelt dabei ausschließlich als Vermittler der Leistungen fremder Veranstalter und Beförderer. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich (Online-Buchungsformular, Telefon, Fax, E-mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Durch Anfragen und Eingaben via Internet bzw. E-mail (auch über das Buchungsformular) entsteht noch kein verbindlicher Vertrag. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch WTTC und schriftlich übermittelter Reisebestätigung zustande, diese kann auch via E-mail erfolgen.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von WTTC vor, an das es für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist WTTC die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
| a) |
Spätestens 1 Woche nach Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Person fällig. Sollte eine Reiseversicherung mitgebucht worden sein, werden diese Kosten in voller Höhe mit der Anzahlung fällig. |
| b) | Sonderregelungen mit einer höheren Anzahlungssumme können bei Schiffs- und Bahnreisen zur Anwendung kommen. |
| c) |
Die Restzahlung muß bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt erfolgt sein. |
| d) |
SICHERUNGSSCHEIN: WTTC ist nur dann berechtigt von Ihnen eine Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, daß Ihnen bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise einer Pauschalreise erstattet werden ( § 651 k Abs. 3 BGB). |
| e) | Bei von uns lediglich vermittelten Reisen unserer Co-Veranstalter, erhält der Kunde deren Sicherungsscheine mit der Reisebestätigung und die Zahlung ist im Regelfall direkt an WTTC zu entrichten. Eine Direktzahlung (ohne Sicherungsschein) ist auch bei gebuchten Einzelleistungen wie Linien- oder Charterflüge, Hotelübernachtungen, Mietwagen oder Touren möglich. |
3.1 E-mail Angebote
Alle Angebote verstehen sich vorbehaltlich
Verfügbarkeit nach erfolgter Anmeldung.
Ein Vertrag kommt dabei erst zustande, wenn WTTC die vom
Kunden bestellten Leistungen als fest reserviert rückbestätigen
kann.
Besteht keine Verfügbarkeit zum gewünschten Reisetermin,
entsteht weder für den Kunden, noch WTTC irgendeine
Verpflichtung oder Gebühr.
Bei Angebotserstellung werden von uns weder Flugreservierungen
noch Anfragen an die verschiedenen Leistungsträger vorgenommen.
Preise und Tarife entsprechen dem Stand bei Angebotserstellung
und können sich bei Änderungen von Leistungsträgern
oder Währungsparitäten bis zur
verbindlichen Buchung entsprechend ändern. Reiseanmeldungen
des Kunden sind nur gültig mit einem unterzeichneten Ausdruck
des bezogenen WTTC- Angebotes mit Unterschrift, vollständiger
Anschrift, Telefon und Namen aller Reisenden per Postbrief oder
Fax an WORLD TOURS zurück ! (E-mail leider nicht rechtsgültig!)
3.2 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im individuellen E-mail Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Internet und unseren schriftl. Individual-Angeboten enthaltenen Angaben sind für uns bindend. WTTC behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben bzw. Angebotstexte zu erklären.
Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluß notwendig werden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. WTTC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen.
WTTC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Treibstoffkosten
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung
pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern
zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat WTTC den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn WTTC in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
von WTTC über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann WTTC Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. WTTC kann diesen
Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren. Rücktrittsgebühren für
Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften:
5.2 STORNOGEBÜHREN bei Individualreisen und Reisebausteinen
(Einzelleistungen):
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bis 31 Tage vor Reisebeginn |
20 % |
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ab 30. bis 16. Tag vor Reisebeginn |
40 % |
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ab 15. bis 07. Tag vor Reisebeginn |
55 % |
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ab 6. bis 03. Tag vor Reisebeginn |
80 % |
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ab 2. Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt der Reise |
95 % |
5.3 STORNOGEBÜHREN bei Gruppenreisen:
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bis 95 Tage vor Reisebeginn |
10 % |
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ab 94. bis 45. Tag vor Reisebeginn |
20 % |
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ab 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn |
30 % |
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ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn |
40 % |
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ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn |
50 % |
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|
ab 6. Tag vor Reisebeginn |
65 % |
|
|
ab 2. Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt der Reise |
95% |
5.4 STORNOGEBÜHREN
bei Linienflügen:
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VOR Ticketausstellung |
EUR 80.00 |
|
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NACH Ticketausstellung |
mind. EUR 125.00 |
Werden auf Wunsch des Kunden nach
der Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann WTTC
bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Reisenden - zusätzlich zu den unter Pkt. 5.4 genannten
Gebühren erheben:
1. Bei Individualreisen bis 30. Tag vor Reisebeginn EUR 30 pro
Person
2. Bei Gruppenreisen bis 95. Tag vor Reisebeginn
EUR 25 pro Person
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Bei anderweitigen, geringfügigen
Änderungen berechnen wir jedoch nur eine Berabeitungsbebühr
von EUR 40.00. Wir empfehlen dringend den Abschluß einer
Reiserücktrittkosten-Versicherung, die nicht im Reisepreis
enthalten ist. Wir beraten Sie gerne.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende
verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. WTTC bzw. der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende
WTTC bzw. dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
Im Falle eines Rücktritts kann WTTC bzw. der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich WTTC bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
WTTC kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist WTTC verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für WTTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Der Reisende kann daraufhin die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise aus unserem Gesamtangebot verlangen, sofern WTTC in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisekunde ist verpflichtet, das Ersatzreiseverlangen unverzüglich nach Zugang unserer Absage uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Wird die Reise abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
WTTC als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird
der Vertrag gekündigt, so kann WTTC für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist WTTC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
WTTC haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; 3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; 4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Der Reisende ist verpflichtet,
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. WTTC bzw. der
zuständige Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht
wird. Die Abhilfe kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Unterläßt der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.(Siehe nachfolg. Pkt. B).
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen ( Minderung ). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Wird eine Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet WTTC
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
- in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, WTTC bzw. dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für
die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder von WTTC bzw. dem Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet WTTC den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für
ihn von Interesse waren.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den WTTC nicht zu vertreten hat.
Für Reisen, die von WTTC
als Eigenveranstaltung organisiert und durchgeführt wurden,
erstreckt sich die vertragliche Haftung für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf den dreifachen
Reisepreis. 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit WTTC für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber WTTC aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird zusätzlich im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
WTTC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung bzw. Rechnung als solche gekennzeichnet sind. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Trekking, Touren mit Expeditionscharakter, River-Rafting usw.) übernimmt WTTC im Hinblick auf die Durchführung u. Gewährleistung keine Haftung, soweit WTTC kein eigenes Verschulden trifft.
Die vertragliche Haftung von WTTC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit WTTC für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. WTTC haftet ausdrücklich nicht für Körper- oder Sachschäden die durch den Kontakt von landestypischen Tieren und Insekten enstehen.
Vermittelt WTTC ausdrücklich im fremden Namen einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Fährtransporte, Mietwagen usw. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter (Co-Veranstalter), so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen WTTC bzw.den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt WTTC bzw.dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung v. 23.09.1971( nur für Flüge nach USA und Kanada ). bzw. der Montrealer Vereinbarung v. 28.05.1999 nach dessen Inkraft-Treten. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Der Reisende ist verpflichtet,
bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Name, Adresse und Tel.Nr. der örtl.
Reiseleitung kann der Reisende in der Regel seinem Leistungsgutschein
(Voucher) entnehmen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht
erreichbar oder in der gebuchten Reise nicht eingeschlossen, müssen
Beanstandungen unverzüglich WTTC mitgeteilt werden.
Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber WTTC
bzw. dem durchführenden Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach § 651c bis
651f, BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist
die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren.
WTTC steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Paß,- Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
WTTC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende WTTC mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, daß die Verzögerung von WTTC
zu vertreten ist.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation von WTTC bzw.einem Reiseveranstalter bedingt
sind.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Der Reisende kann WTTC
nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von WTTC gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Firmensitz von WTTC maßgebend.
Stand APR2005
WORLD TOURS TRAVEL CONSULT
c/o Uli Kochendörfer
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Neuhochstadter Str. 20, D-82234 Wessling
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Tel.: 08153- 95 31 30, Fax: 08153- 95 31 32
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