WORLD TOURS Reisevereinbarungen (AGB):
Damit Ihr Urlaub auch zu Ihrer vollen Zufriedenheit ausfällt, haben wir alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Dazu gehören auch klare rechtliche Regeln, die wir nachstehend abdrucken. Sie sollten sie unbedingt lesen bevor Sie Ihre Reise buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages.

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde WORLD TOURS TRAVEL CONSULT, (nachstehend WTTC genannt), den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. WTTC handelt dabei ausschließlich als Vermittler der Leistungen fremder Veranstalter und Beförderer. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich (Online-Buchungsformular, Telefon, Fax, E-mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Durch Anfragen und Eingaben via Internet bzw. E-mail (auch über das Buchungsformular) entsteht noch kein verbindlicher Vertrag. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch WTTC und schriftlich übermittelter Reisebestätigung zustande, diese kann auch via E-mail erfolgen.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von WTTC vor, an das es für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist WTTC die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

a)

Spätestens 1 Woche nach Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Person fällig. Sollte eine Reiseversicherung mitgebucht worden sein, werden diese Kosten in voller Höhe mit der Anzahlung fällig.

b)  Sonderregelungen mit einer höheren Anzahlungssumme können bei Schiffs- und Bahnreisen zur Anwendung kommen. 
c)

Die Restzahlung muß bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt erfolgt sein.

d)

SICHERUNGSSCHEIN: WTTC ist nur dann berechtigt von Ihnen eine Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, daß Ihnen bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise einer Pauschalreise erstattet werden ( § 651 k Abs. 3 BGB).

e) Bei von uns lediglich vermittelten Reisen unserer Co-Veranstalter, erhält der Kunde deren Sicherungsscheine mit der Reisebestätigung und die Zahlung ist im Regelfall direkt an WTTC zu entrichten. Eine Direktzahlung (ohne Sicherungsschein) ist auch bei gebuchten Einzelleistungen wie Linien- oder Charterflüge, Hotelübernachtungen, Mietwagen oder Touren möglich.  

3. Angebote u. Leistungen

3.1 E-mail Angebote

Alle Angebote verstehen sich vorbehaltlich Verfügbarkeit nach erfolgter Anmeldung.
Ein Vertrag kommt dabei erst zustande, wenn WTTC die vom Kunden bestellten Leistungen als fest reserviert rückbestätigen kann.
Besteht keine Verfügbarkeit zum gewünschten Reisetermin, entsteht weder für den Kunden, noch WTTC irgendeine Verpflichtung oder Gebühr.
Bei Angebotserstellung werden von uns weder Flugreservierungen noch Anfragen an die verschiedenen Leistungsträger vorgenommen.
Preise und Tarife entsprechen dem Stand bei Angebotserstellung und können sich bei Änderungen von Leistungsträgern oder Währungsparitäten bis zur
verbindlichen Buchung entsprechend ändern. Reiseanmeldungen des Kunden sind nur gültig mit einem unterzeichneten Ausdruck des bezogenen WTTC- Angebotes mit Unterschrift, vollständiger Anschrift, Telefon und Namen aller Reisenden per Postbrief oder Fax an WORLD TOURS zurück ! (E-mail leider nicht rechtsgültig!)

3.2 Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im individuellen E-mail Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Internet und unseren schriftl. Individual-Angeboten enthaltenen Angaben sind für uns bindend. WTTC behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben bzw. Angebotstexte zu erklären.

4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. WTTC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen.
WTTC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Treibstoffkosten oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat WTTC den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn WTTC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von WTTC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann WTTC Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. WTTC kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Rücktrittsgebühren für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften:


5.2 STORNOGEBÜHREN bei Individualreisen und Reisebausteinen (Einzelleistungen):

bis 31 Tage vor Reisebeginn

20 %

 

ab 30. bis 16. Tag vor Reisebeginn

40 %

 

ab 15. bis 07. Tag vor Reisebeginn

55 %

 

ab 6. bis 03. Tag vor Reisebeginn

80 %

 

ab 2. Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt der Reise

95 %


5.3 STORNOGEBÜHREN bei Gruppenreisen:

bis 95 Tage vor Reisebeginn

10 %

 

ab 94. bis 45. Tag vor Reisebeginn

20 %

 

ab 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn

30 %

 

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn

40 %

 

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn

50 %

 

ab 6. Tag vor Reisebeginn

65 %

ab 2. Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt der Reise

95%

 


5.4 STORNOGEBÜHREN bei Linienflügen:

VOR Ticketausstellung

EUR 80.00

 

NACH Ticketausstellung

mind. EUR 125.00

 

5.5 Umbuchungen, Änderungen

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann WTTC bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden - zusätzlich zu den unter Pkt. 5.4 genannten Gebühren erheben:

1. Bei Individualreisen bis 30. Tag vor Reisebeginn EUR 30 pro Person
2. Bei Gruppenreisen bis 95. Tag vor Reisebeginn EUR 25 pro Person

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnen wir jedoch nur eine Berabeitungsbebühr von EUR 40.00. Wir empfehlen dringend den Abschluß einer Reiserücktrittkosten-Versicherung, die nicht im Reisepreis enthalten ist. Wir beraten Sie gerne.

5.6

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. WTTC bzw. der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende WTTC bzw. dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.7

Im Falle eines Rücktritts kann WTTC bzw. der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich WTTC bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch WTTC

WTTC kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern  gutgebrachten Beträge.

b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist WTTC verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für WTTC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Der Reisende kann daraufhin die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise aus unserem Gesamtangebot verlangen, sofern WTTC in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisekunde ist verpflichtet, das Ersatzreiseverlangen unverzüglich nach Zugang unserer Absage uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Wird die Reise abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl WTTC als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann WTTC für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist WTTC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von WTTC bzw. des Reiseveranstalters

WTTC haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; 3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; 4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2

Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

10. Gewährleistung

A) Abhilfe

Der Reisende ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. WTTC bzw. der zuständige Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Die Abhilfe kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.(Siehe nachfolg. Pkt. B).

B) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen ( Minderung ). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

C) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet WTTC innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, WTTC bzw. dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von WTTC bzw. dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet WTTC den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interess
e waren.

D) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den WTTC nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1

Für Reisen, die von WTTC als Eigenveranstaltung organisiert und durchgeführt wurden, erstreckt sich die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf den dreifachen Reisepreis. 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit WTTC für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2

Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber WTTC aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird zusätzlich im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

11.3

WTTC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung bzw. Rechnung als solche gekennzeichnet sind. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Trekking, Touren mit Expeditionscharakter, River-Rafting usw.) übernimmt WTTC im Hinblick auf die Durchführung u. Gewährleistung keine Haftung, soweit WTTC kein eigenes Verschulden trifft.

11.4

Die vertragliche Haftung von WTTC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit WTTC für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. WTTC haftet ausdrücklich nicht für Körper- oder Sachschäden die durch den Kontakt von landestypischen Tieren und Insekten enstehen.

11.5

Vermittelt WTTC ausdrücklich im fremden Namen einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Fährtransporte, Mietwagen usw. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter (Co-Veranstalter), so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden.

11.6

Ein Schadensersatzanspruch gegen WTTC bzw.den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.7

Kommt WTTC bzw.dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung v. 23.09.1971( nur für Flüge nach USA und Kanada ). bzw. der Montrealer Vereinbarung v. 28.05.1999 nach dessen Inkraft-Treten. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Name, Adresse und Tel.Nr. der örtl. Reiseleitung kann der Reisende in der Regel seinem Leistungsgutschein (Voucher) entnehmen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder in der gebuchten Reise nicht eingeschlossen, müssen Beanstandungen unverzüglich WTTC mitgeteilt werden. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber WTTC bzw. dem durchführenden Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach § 651c bis 651f, BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren.

14. Paß,- Visa- und Gesundheitsvorschriften

WTTC steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß,- Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
WTTC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende WTTC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß die Verzögerung von WTTC zu vertreten ist.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von WTTC bzw.einem Reiseveranstalter bedingt sind.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann WTTC nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von WTTC gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Firmensitz von WTTC maßgebend.

Stand APR2005

WORLD TOURS TRAVEL CONSULT
c/o Uli Kochendörfer Consultings
Neuhochstadter Str. 20, D-82234 Wessling /Krs. Starnberg

Tel.:  08153- 95 31 30, Fax:  08153- 95 31 32
E-mail: mail@worldtours.de
Steuer-Nr. FA Starnberg: 161/238/10078
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